VERTRAGSBEDINGUNGEN UND WEITERE WICHTIGE HINWEISE
ALLE PASSAGIERE, DEREN ENDGÜLTIGES REISEZIEL ODER ZWISCHENSTOPP IN EINEM ANDEREN LAND ALS DEM DER ABREISE LIEGT, WERDEN DARAUF HINGEWIESEN, DASS BESTIMMTE INTERNATIONALE ABKOMMEN DIE GESAMTE REISE EINSCHLIESSLICH ALLER TEILABSCHNITE IN EINEM LAND BETREFFEN KÖNNEN; DIESE ABKOMMEN SIND ALS MONTREALER KONVENTION BEKANNT BZW. ALS DEREN VORLÄUFER WARSCHAUER KONVENTION, EINSCHLIESSLICH DER DAZUGEHÖRIGEN ERGÄNZUNGEN (DAS WARSCHAUER KONVENTIONSSYSTEM). DIE HAFTUNG DER FLUGGESELLSCHAFT WIRD FÜR DIESE PASSAGIERE VON DEM JEWEILS GELTENDEN ABKOMMEN ZUZÜGLICH BESONDERER FRACHTVERTRÄGE ALS TEIL DER ANWENDBAREN TARIFE GEregelt und ggf. EINGEschränkt.
HINWEIS zu Haftungsbeschränkungen
Ihre Reise kann unter die Montrealer Konvention bzw. das Warschauer Konventionssystem fallen; in diesem Fall regelt und ggf. beschränkt die jeweilige Konventionen die Haftung der Fluggesellschaft bei Todesfall oder Personenschäden, Beschädigung oder Verlust von Gepäck sowie Verspätungen.
Wenn die Montrealer Konvention gilt, sind die Haftungsobergrenzen wie folgt:
EU-Verordnung Nr. 889/2002 schreibt vor, dass Fluglinien der Europäischen Union die Bedingungen der Montrealer Konventionsgrenzen auf sämtliche Flugbeförderungen von Passagieren und deren Gepäck anzuwenden haben. Viele Nicht-EU-Fluglinien haben sich ebenfalls bei der Beförderung von Passagieren und deren Gepäck entschieden, diese Regelungen einzuhalten.
Wenn das Warschauer Konventionssystem gilt, sind die Haftungsobergrenzen wie folgt:
Weitere Information bezüglich der für Ihre Reise geltenden Obergrenzen erhalten Sie von der Fluggesellschaft. Falls Ihre Reise die Beförderung durch verschiedene Fluggesellschaften umfasst, sollten Sie sich bezüglich der geltenden Haftungsobergrenzen an jede Fluggesellschaft einzeln wenden.
Ungeachtet dessen, welche Konvention für Ihre Reise gilt, können Sie eine höhere Haftungsobergrenze bei Verlust, Beschädigung oder Verspätung von Gepäck in Anspruch nehmen, falls Sie bei der Gepäckabgabe eine gesonderte Erklärung zum Wert Ihres Gepäcks abgeben und die gegebenenfalls anfallenden Zusatzgebühren entrichten. Wenn der Wert Ihres Gepäcks die geltende Haftungsobergrenze überschreitet, sollten Sie wahlweise vor Antritt der Reise das Gepäck vollständig versichern lassen.
Klagefrist: Jede Schadensersatzklage vor Gericht muss innerhalb von zwei Jahren ab dem Ankunftsdatum des Flugzeugs eingereicht werden bzw. zwei Jahre ab dem Datum, an dem das Flugzeug hätte ankommen sollen. Gepäckbezogene Ansprüche: im Fall einer Beschädigung muss innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt des Gepäcks eine schriftliche Mitteilung an die Fluggesellschaft erfolgen, bei einer Verspätung innerhalb von 21 Tagen ab dem Datum, an dem es dem Passagier wieder zur Verfügung gestellt wurde.
Verweis auf Bedingungen, die durch Bezugnahme Teil des Vertrags werden
SIE KÖNNEN IHRE REISE NICHT ANTRETEN, FALLS SIE NICHT ALLE ERFODERLICHEN REISEDOKUMENTE WIE REISEPASS UND VISUM BESITZEN.
MANCHE REGIERUNGEN KÖNNEN IHRER FLUGGESESSCHAFT VORSCHREIBEN, INFORMATION ZU PASSAGIERDATEN HERAUSZUGEBEN ODER DEN ZUGRIFF DARAUF ZU GESTATTEN.
NICHTBEFÖRDERUNG: Flüge können überbucht werden, daher besteht in geringem Maße die Gefahr, dass kein Platz für den Flug verfügbar ist, obwohl Ihre Reservierung bestätigt wurde. In den meisten Fällen haben Sie Anspruch auf Schadensersatz, falls Ihnen die Beförderung mit dem gebuchten Flugzeug umständehalber verwehrt wird. Soweit von anwendbarem Recht vorgeschrieben muss die Fluggesellschaft zuerst nach Freiwilligen suchen, ehe jemand zwangsweise die Beförderung mit dem Flugzeug verwehrt wird. Wenden Sie sich an Ihre Fluggesellschaft bezüglich der vollständigen Regelungen für Auszahlung des Schadensersatzes bei Nichtbeförderung (Denied Boarding Compensation - DBC) sowie Informationen zu den Boarding-Prioritäten der Fluggesellschaft.
GEPÄCK: Ein die Richtwerte überschreitender Warenwert kann bei bestimmten Arten von Gegenständen angegeben werden. Manche Fluggesellschaften wenden bei zerbrechlichen, wertvollen oder verderblichen Gegenständen Sonderregelungen an. Informieren Sie sich bei Ihrer Fluggesellschaft. Aufgegebenes Gepäck: Fluggesellschaften gewähren meist eine bestimmte Menge an Freigepäck, die von der Fluggesellschaft festgelegt wird und je nach Klasse und/oder Route verschieden ausfallen kann. Fluggesellschaften berechnen oft darüber hinausgehende Gepäckmengen mit einer Gepäckgebühr. Informieren Sie sich bei Ihrer Fluggesellschaft. Handgepäck (nicht aufgegebenes Gepäck): Fluggesellschaften gewähren meist eine bestimmte Menge an Handgepäck als Freigepäck, die von der Fluggesellschaft festgelegt wird und je nach Klasse und/oder Route verschieden ausfallen kann Es wird empfohlen, Handgepäck auf ein Minimum zu beschränken. Informieren Sie sich bei Ihrer Fluggesellschaft. Falls Ihre Reise über mehrere Fluggesellschaften abläuft, kann jede davon unterschiedliche Gepäckvorschriften festlegen (Hand- und aufgegebenes Gepäck). BESONDERE GEPÄCKHAFTUNG BEI REISEN IN DIE USA: Bei Inlandsflügen innerhalb der USA schreiben die Bundesgesetze vor, dass die Haftungshöchstgrenze einer Fluggesellschaft für Gepäck bei mindestens US$ 3300,00 pro Passagier liegt bzw. dem aktuell von 14 CFR 254.5 vorgeschriebenen Betrag.
CHECK-IN-ZEITEN. Die auf dem Flugplan/Bestätigung angegebene Zeit ist die Abflugzeit des Flugzeugs. Die Abflugzeit ist nicht die Zeit, zu der Sie einchecken müssen, noch die Zeit, zu der Sie zum Einstieg bereit stehen müssen (Boarding-Zeit). Ihre Fluggesellschaft kann Ihnen den Einstieg verwehren, wenn Sie zu spät kommen. Die von Ihrer Fluggesellschaft angegebenen Check-In-Zeiten sind der späteste mögliche Zeitpunkt, zu dem Passagiere noch für den Mitflug akzeptiert werden können; die von Ihrer Fluggesellschaft angegebenen Boarding-Zeiten sind der späteste Zeitpunkt, an dem Passagiere sich am Einstiegtor einfinden dürfen, um noch mitgenommen zu werden.
GEFAHRGÜTER. Aus Sicherheitsgründen dürfen Gefahrgüter nicht in aufgegebenem oder Handgepäck enthalten sein, falls dies nicht ausdrücklich gestattet worden ist. Zu Gefahrgütern gehören unter anderem: komprimierte Gase, ätzende Mittel, Explosivstoffe, brennbare Flüssigkeiten und Materialien, radioaktives Material, oxidierende Materialien, Giftstoffe, ansteckende Substanzen und Aktentaschen mit eingebauten Alarmgeräten. Aus Sicherheitsgründen können noch weitere Einschränkungen gelten. Fragen Sie Ihre Fluggesellschaft.
GEFAHRGÜTER
Unten angegebene Waren nicht einpacken oder mit an Board bringen, ohne vorher Rücksprache mit Ihrer Fluggesellschaft zu halten.
GEFÄHRDEN SIE NICHT IHRE EIGENE SICHERHEIT ODER DIE IHRER MITREISENDEN.
WENDEN SIE SICH FÜR WEITERE INFORMATIONEN AN IHRE FLUGGESELLSCHAFT.
Übersetzungen und weitere nützliche Reiseinformationen finden Sie auf der Website der IATA: